Allgemeine Geschäftsbedingungen von Codexs
1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Liefergegenstandes gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Preise, Zahlung und Verrechnung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort fällig und ohne jeden Abzug zu leisten.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur dann statthaft, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 4 v.H. p.a. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
3.5 Umstände, die uns nach dem Vertragsschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so daß eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche zu befürchten ist, berechtigen uns dazu, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt (Abschnitt 6 dieser Bedingungen) gelieferten Waren zu untersagen.
4. Lieferzeit
4.1 Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorher bezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einen ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
4.3 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung und Bereitstellung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6 Nach fruchtlosen Ablauf vereinbarter Fristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht verbunden ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibt.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Liefererbringung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen oder –leistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen und –leistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferteile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
6.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Wir übernehmen die Gewähr für die sachgemäße Ausführung der uns in Auftrag gegebenen Lieferung und Leistungen unter Ausschluß weiterer Ansprüche in der Weise, daß wir Fehler, die innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Lieferung bzw. Leistungsende auftreten, uns gemeldet werden und nachweislich auf eine falsche bzw. schlechte Arbeitsausführung zurückzuführen sind, durch Nacharbeit bzw. Neuausführung der Lieferung und/oder Leistung beseitigen.
7.2 Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Ferner unterliegen Teile, die natürlichem Verschleiß unterworfen sind, nicht der Gewährleistung.
7.2.1 Veränderungen am Reinigungsgegenstand durch erfolgte Reinigung, die bedingt sind durch die natürliche Abnutzung des gereinigten Gegenstandes, sind von jeglicher Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.
Während der Durchführung der Reinigungsarbeiten sind Verschmutzungen im näheren Umfeld des Reinigungsgegenstandes trotz größter Bemühungen nicht ganz auszuschließen und werden vom Auftragnehmer beseitigt. Haftungs- und Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, bestehen seitens des Bestellers in diesem Falle nicht.
Der Besteller ist bis zum Abschluss der Reinigung (Abnahme) nicht berechtigt, Veränderungen am Reinigungsgegenstand vorzunehmen bzw. in die Reinigung einzugreifen.
7.3 Unsere Gewährleistung ist begrenzt auf den Fakturenwert des Auftrages.
7.4 Nach Ablauf der Gewährleistungszeit erlischt jeglicher weiterer Anspruch auf Mängelbeseitigung.
7.5 Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, in keinem Falle für mittelbare und/oder Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten, etc.
7.6 Wir haften jedoch bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder falls die Ansprüche des Bestellers auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns beruhen.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit durch uns beruht, ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf 5.113,- € je Schadensfall, bei mehreren Schadensfällen auf maximal 25.564,- €.
8. Rücktritt des Bestellers
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung- oder Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung und Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
9. Gerichtsstand und Rechtswahl
9.1 Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Firmensitz des Lieferers alleiniger Gerichtsstand.
Stand: 05/12